Nutzungsbedingungen für die Leihe von Transportfahrrädern

 

Allgemeine Leihbedingungen

Die Stadt Erlangen als Leihgeberin, verleiht Pedelecs und Lastenpedelecs mit Zubehör (nachfolgend als Fahrrad bezeichnet) zur alleinigen Nutzung durch den/die Leihnehmer/in. Der/die Leihnehmerin kann keine Ansprüche gegen die Leihgeberin geltend machen, wenn das gebuchte Fahrrad nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann, weil es z. B. von einem/einer vorherigen Nutzer/in nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde oder das Fahrrad defekt ist. Der/die Leihnehmer/in verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Leihgegenstände nach Beendigung des Leihverhältnisses. Der/die Leihnehmer/in ist während der Dauer der Ausleihe für das Fahrrad verantwortlich.

 

1.    Das Fahrrad und seine Benutzung

1.1  Der/die Leihnehmer/in überprüft vor Übernahme des Fahrrades den verkehrssicheren Zustand des Fahrrades (insbesondere Bremsen und Licht) und des Zubehörs. Sollte das Fahrrad oder das Zubehör Mängel aufweisen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, darf das Fahrrad nicht benutzt werden. Die Ausleihstelle ist über den mangelhaften Zustand zu informieren. Der/die Leihnehmer/in erkennt durch die Übernahme des verliehenen Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.

1.2  Der/die Leihnehmer/in darf das Fahrrad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er/sie darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.

1.3  Das Fahrrad darf nur vom Leihnehmer/von der Leihnehmerin gefahren werden.

1.4  Der Akku darf nur ordnungsgemäß mit dem zur Verfügung gestellten original Ladegerät geladen werden. Das Laden an anderen Ladegeräten ist ausdrücklich untersagt. Auf ausreichenden Brandschutz während des Ladevorganges und der Lagerung des Akkus ist dabei zu achten.

1.5  Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung der Leihgeberin nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr oder für eine Fahrt ins Ausland verwendet werden. Das Fahrrad darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

 

2.    Pflichten des Leihnehmers

2.1  Die Leihgeberin kann von dem/der Leihnehmer/in eine Kaution in Höhe von 50,00 Euro verlangen, die für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch genommen werden kann. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrrades zurückerstattet.

2.2  Der/die Leihnehmer/in verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.

2.3  Der Leihnehmer/die Leihnehmerin darf das Fahrrad nicht in alkoholisiertem Zustand benutzen.

2.4  Der/die Leihnehmer/in verpflichtet sich, in der Leihzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades der Leihgeberin mitzuteilen.

 

3.    Reparatur

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt die Leihgeberin die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den/die Leihnehmer/in noch auf dessen/deren Verschulden beruht. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Verschulden einer Reparatur durch den/die Leihnehmer/in, trägt diese/r die Kosten. Der/die Leihnehmer/in muss bei einem von ihm/ihr zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen, soweit dies für den/die Leihnehmer/in zumutbar ist. Eine Reparatur am Akku darf jedoch nur durch eine Fachwerkstatt ausgeführt werden.

 

4.    Unfall/Diebstahl

Der/die Leihnehmer/in ist verpflichtet, die Leihgeberin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei Diebstahl hat der/die Leihnehmerin den Diebstahl bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und der Leihgeberin eine Kopie der Diebstahlsanzeige zu übergeben. Der/die Leihnehmer/in hat der Stadt Erlangen bei Diebstahl den Zeitwert des Fahrrades zu ersetzen, wenn das Fahrrad nicht durch ein Schloss gesichert war oder sich nachts nicht in einem abgeschlossenen Raum befand. Bei einem Unfall hat der/die Leihnehmer/in der Leihgeberin einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

5.    Haftung

5.1  Die Leihgeberin haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

5.2  Der/die Leihnehmer/in hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er/sie es übernommen hat.

5.3  Der/die Leihnehmer/in haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten. Er/sie hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen. Für Unfallschäden haftet der/die Leihnehmer/in verschuldensunabhängig. Der Leihnehmer haftet auch für Schäden, die Dritten durch die Benutzung des Fahrrades entstehen.

5.4  Soweit ein Dritter der Leihgeberin die Schäden ersetzt, wird der/die Leihnehmer/in von seiner/ihrer Ersatzpflicht frei.

 

6.    Rückgabe des Fahrrades

6.1  Der/die Leihnehmer/in hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Leihzeit der Leihgeberin am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit der Leihgeberin. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des/der Leihnehmers/Leihnehmerin.

6.2  Eine Verlängerung der Leihzeit bedarf der Einwilligung der Leihgeberin vor Ablauf der Leihzeit.

6.3  Die Leihgeberin ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der/die Leihnehmer/in haftbar ist, diesem/dieser gegenüber zu beanstanden.